Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, schön, dass Sie da sind. Herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht.
Wir werden heute und in den folgenden beiden Stunden uns befassen mit der zweiten Schiene,
sozusagen der strafrechtlichen Sanktionen oder der strafrechtlichen Rechtsfolgen,
nämlich mit dem Maßregelrecht. Bevor wir dazu kommen, wie immer, eine ganz kurze, kompakte Wiederholung
des Stoffes, über den wir in der vergangenen Woche gesprochen haben.
Unter welchen Stichwort stand die Vorlesung vergangene Woche, wenn wir das so versuchen,
in zwei oder drei Worten zusammenzufassen?
Im Wesentlichen ging es um die Revisibilität von Zumessungsentscheidungen durch das Tatgericht,
vor allem darum, wie es im Rahmen der Revision das Revisionsgericht eben eine solche Entscheidung
aufrecht erhalten, verwerfen oder zurückverweisen müsste.
Genau, also es ging um das Strafzumessungsrecht sozusagen in den Rechtsmitteln und dabei
insbesondere in der Revision. Warum insbesondere in der Revision?
Und gut, die Berufungsinstanz, soweit es eine solche überhaupt gibt.
Wir haben im Strafrecht bei der ersten instanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts keine Berufung,
sondern nur die Revision, aber soweit es eine Revision gibt, also bei ersten instanzlicher
Zuständigkeit des Amtsgerichts ist es so, dass die Berufungsverhandlung letztlich etwas
ist, so ähnlich wie eine zweite erstinstanzliche Verhandlung in Anführungszeichen.
Das heißt, da wird eben ganz normal dann auch die Strafe normalerweise dann einfach neu bemessen.
Da haben wir keine Beschränkungen sozusagen bei der Revision dagegen.
Es ist ja so, dass nur das instanzgerichtliche Urteil überprüft wird und bei dieser Überprüfung
haben wir eben das Problem, dass ja sozusagen die Strafzumessung aus ganz vergröbernd zwei
Teilen besteht, nämlich aus einem tatsächlich Gesetzes anwendenden Teil.
Da haben wir natürlich eine ganz normale vollständige Überprüfung, also wenn es um
die Frage geht, wie wird das Strafrahmen bestimmt, wie werden Strafrahmenverschiebungen berechnet
und so weiter. Und dann diesem eher wertenden Teil, wo nach Abwägung aller Umstände irgendwo
in dem noch zur Verfügung stehen Strafrahmen dann eine konkrete Strafe festgesetzt wird.
Und dieser wertende Teil wird gesagt, das ist eine Domäne des Tatrichters.
Der Tatrichter ist auch der einzige, der sozusagen normalerweise den Angeklagten während der
Hauptverhandlung erlebt hat und aufgrund dieses Eindrucks eben dann hier auch über die Person
des Angeklagten sein Urteil fällt.
Und deswegen hat er hier einen gewissen Spielraum, der durch das Revisionsgericht nicht angegriffen
werden kann, wo das Revisionsgericht also nicht sagen kann, wir denken aber vielleicht
hätte man das auch anders machen können, sondern wo dann hier diese tatrichterliche
Wertentscheidung zu akzeptieren ist.
Gleichwohl ist es eben so, dass zumindest eine Vertretbarkeitskontrolle auch dieses Strafzumessungsaktes
dann, dieses Strafzumessungsaktes im engeren Sinn stattfinden soll, dass man sagt eben
hier willkürliche Strafzumessung soll natürlich vermieden werden, zumal die Strafzumessung
für den Verurteilten möglicherweise das ist, was ihn am allermeisten interessiert, vielleicht
wichtiger ist als die dogmatischen Feinheiten des Schuldspruchs.
Und da geht es dann insbesondere um die Frage, inwiefern Abweichungen vom vermeintlich üblichen
sozusagen durch das Revisionsgericht zum Anlass genommen werden können, die Verurteilung
aufzuheben.
Bei diesen Abweichungen vom üblichen kann man entweder sagen, man betrachtet das als
einen Rechtsfehler per se, die Abweichung vom üblichen, das ist aber halt sehr schwierig
hier Maßstäbe zu finden, was ist das übliche, auf welche Üblichkeit kommt es an, kommt
es auf das an, was das Gericht sonst macht, kommt es auf das an, was andere Gerichte machen.
Vergleichsweise einfach noch ist es, wenn wir zum Beispiel zwei Beteiligte an einer
Straftat haben und zwischen diesen beiden Beteiligten keine großen Unterschiede bestehen.
Oder der zweite Angriffungspunkt wäre zu sagen, nein, nicht jede Abweichung vom vermeintlich
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:19:18 Min
Aufnahmedatum
2019-01-15
Hochgeladen am
2019-01-16 08:51:27
Sprache
de-DE