11 - Sanktionenrecht [ID:10001]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Meine Damen und Herren, schön, dass Sie da sind. Herzlich willkommen zur Vorlesung Sanktionenrecht.

Wir werden heute und in den folgenden beiden Stunden uns befassen mit der zweiten Schiene,

sozusagen der strafrechtlichen Sanktionen oder der strafrechtlichen Rechtsfolgen,

nämlich mit dem Maßregelrecht. Bevor wir dazu kommen, wie immer, eine ganz kurze, kompakte Wiederholung

des Stoffes, über den wir in der vergangenen Woche gesprochen haben.

Unter welchen Stichwort stand die Vorlesung vergangene Woche, wenn wir das so versuchen,

in zwei oder drei Worten zusammenzufassen?

Im Wesentlichen ging es um die Revisibilität von Zumessungsentscheidungen durch das Tatgericht,

vor allem darum, wie es im Rahmen der Revision das Revisionsgericht eben eine solche Entscheidung

aufrecht erhalten, verwerfen oder zurückverweisen müsste.

Genau, also es ging um das Strafzumessungsrecht sozusagen in den Rechtsmitteln und dabei

insbesondere in der Revision. Warum insbesondere in der Revision?

Und gut, die Berufungsinstanz, soweit es eine solche überhaupt gibt.

Wir haben im Strafrecht bei der ersten instanzlichen Zuständigkeit des Landgerichts keine Berufung,

sondern nur die Revision, aber soweit es eine Revision gibt, also bei ersten instanzlicher

Zuständigkeit des Amtsgerichts ist es so, dass die Berufungsverhandlung letztlich etwas

ist, so ähnlich wie eine zweite erstinstanzliche Verhandlung in Anführungszeichen.

Das heißt, da wird eben ganz normal dann auch die Strafe normalerweise dann einfach neu bemessen.

Da haben wir keine Beschränkungen sozusagen bei der Revision dagegen.

Es ist ja so, dass nur das instanzgerichtliche Urteil überprüft wird und bei dieser Überprüfung

haben wir eben das Problem, dass ja sozusagen die Strafzumessung aus ganz vergröbernd zwei

Teilen besteht, nämlich aus einem tatsächlich Gesetzes anwendenden Teil.

Da haben wir natürlich eine ganz normale vollständige Überprüfung, also wenn es um

die Frage geht, wie wird das Strafrahmen bestimmt, wie werden Strafrahmenverschiebungen berechnet

und so weiter. Und dann diesem eher wertenden Teil, wo nach Abwägung aller Umstände irgendwo

in dem noch zur Verfügung stehen Strafrahmen dann eine konkrete Strafe festgesetzt wird.

Und dieser wertende Teil wird gesagt, das ist eine Domäne des Tatrichters.

Der Tatrichter ist auch der einzige, der sozusagen normalerweise den Angeklagten während der

Hauptverhandlung erlebt hat und aufgrund dieses Eindrucks eben dann hier auch über die Person

des Angeklagten sein Urteil fällt.

Und deswegen hat er hier einen gewissen Spielraum, der durch das Revisionsgericht nicht angegriffen

werden kann, wo das Revisionsgericht also nicht sagen kann, wir denken aber vielleicht

hätte man das auch anders machen können, sondern wo dann hier diese tatrichterliche

Wertentscheidung zu akzeptieren ist.

Gleichwohl ist es eben so, dass zumindest eine Vertretbarkeitskontrolle auch dieses Strafzumessungsaktes

dann, dieses Strafzumessungsaktes im engeren Sinn stattfinden soll, dass man sagt eben

hier willkürliche Strafzumessung soll natürlich vermieden werden, zumal die Strafzumessung

für den Verurteilten möglicherweise das ist, was ihn am allermeisten interessiert, vielleicht

wichtiger ist als die dogmatischen Feinheiten des Schuldspruchs.

Und da geht es dann insbesondere um die Frage, inwiefern Abweichungen vom vermeintlich üblichen

sozusagen durch das Revisionsgericht zum Anlass genommen werden können, die Verurteilung

aufzuheben.

Bei diesen Abweichungen vom üblichen kann man entweder sagen, man betrachtet das als

einen Rechtsfehler per se, die Abweichung vom üblichen, das ist aber halt sehr schwierig

hier Maßstäbe zu finden, was ist das übliche, auf welche Üblichkeit kommt es an, kommt

es auf das an, was das Gericht sonst macht, kommt es auf das an, was andere Gerichte machen.

Vergleichsweise einfach noch ist es, wenn wir zum Beispiel zwei Beteiligte an einer

Straftat haben und zwischen diesen beiden Beteiligten keine großen Unterschiede bestehen.

Oder der zweite Angriffungspunkt wäre zu sagen, nein, nicht jede Abweichung vom vermeintlich

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:19:18 Min

Aufnahmedatum

2019-01-15

Hochgeladen am

2019-01-16 08:51:27

Sprache

de-DE

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